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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Umsatzsteuer im mehrstufigen Vertrieb - FG lässt Kontrolle der Antragsformulare nicht ausreichen

von Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Einiko Franz, LL.M. oec., PwC, Köln

| Die Finanzverwaltung hat in den letzten Jahren in zahlreichen Außenprüfungen die umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionen in mehrstufigen Vertriebsstrukturen aufgegriffen und in vielen Fällen eine Steuerbefreiung der Umsätze abgelehnt. Entsprechend oft mussten sich die Gerichte bis hin zum EuGH und BFH mit dem Thema befassen. Dabei haben die Gerichte in nicht wenigen Fällen vermittlerfreundlich entschieden. Nicht so aber das FG Rheinland-Pfalz, dem die Kontrolle der Antragsformulare durch den Obervermittler für eine Steuerbefreiung der Umsätze nicht ausgereicht hat. |

Einstufung des Obervermittlers durch BFH und BMF

Aufgrund verschiedener Urteile des EuGH und des BFH sowie diverser Verwaltungsanweisungen des BMF aus dem Jahr 2009 schien die Frage, wann welche Leistungen innerhalb von mehrstufigen Vertriebsstrukturen steuerbefreit sind, - weitgehend - geklärt.

 

Die Finanzverwaltung regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im mehrstufigen Vertrieb nunmehr - zusammen mit allgemeinen Erwägungen zur Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen - in Abschnitt 4.8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE, Abruf-Nr. 112686).