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28.03.2008 | Umsatzsteuer

Vorjahresumsatz ist für Kleinunternehmer vorrangig

Wichtig für alle Vertreter, die neben der Versicherungsvermittlung auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen: Für die Kleinunternehmerregelung ist vorrangig auf den Gesamtumsatz der umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen. Dadurch wissen Sie bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres, ob Sie  

  • aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 Euro Umsatzsteuer zahlen müssen,
  • Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und
  • Umsatzsteuervorauszahlungen leisten müssen.

Nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird Umsatzsteuer nämlich nur dann nicht erhoben, wenn  

  • der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Wichtig: Die Umsatzgrenze von 50.000 Euro hat keine eigene Bedeutung, wenn Ihr Vorjahresumsatz bereits 17.500 Euro übersteigt. Der höhere Betrag kommt also nur ins Spiel, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 Euro lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschritten werden. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.10.2007, Az: V B 164/06) (Abruf-Nr. 080040)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118336