01.07.2006 | Umsatzsteuer
Werbeagenten-Tätigkeit nicht umsatzsteuerfrei
Provisionen, die ein so genannter Werbeagent für das Anbahnen von Versicherungsverträgen erhält, sind nicht nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen argumentiert wie folgt:
§ 4 Nummer 11 UStG befreie die berufstypischen Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und -makler. |
Die Aufzählung dieser Berufsgruppen sei abschließend. |
Wichtig: Der Werbeagent hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet: V R 50/05. Es wird empfohlen, in gleich gelagerten Fällen Einsprüche einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Unser Service: Einen Beitrag zur "Umsatzsteuerbefreiung im Vertrieb" finden Sie in der Juni-Ausgabe ab Seite 11 . (Urteil vom 30.6.2005, Az: 5 K 450/00; Abruf-Nr. 061437 ).
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 3 | ID 97559