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02.10.2008 | Unberechtigte fristlose Kündigung

Schadenersatzanspruch nach § 89a HGB: Keine starre zeitliche Begrenzung

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München

Der Schadenersatzanspruch des Vertreters aus § 89a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist zeitlich unbegrenzt, wenn der Versicherer auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat und dem Vertreter unberechtigt fristlos kündigt. Diese erfreuliche Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt.  

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter mit der Beratung und Vermittlung von Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der Vertretervertrag enthielt folgende Regelung:  

 

Kündigungsregelung im Vertretervertrag

Innerhalb der ersten drei Jahre kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet das Unternehmen auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist.  

Das Unternehmen kündigte das Vertragsverhältnis 1997 fristlos, indem es Verstöße des Vertreters gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot behauptete. Es hielt an dieser Kündigung fest, obwohl der Vertreter widersprach. Der Vertreter kündigte daraufhin seinerseits den Vertretervertrag fristlos. Anschließend nahm er eine anderweitige selbstständige Tätigkeit auf.  

 

In den Folgejahren blieb das Einkommen des Vertreters hinter den Einkünften zurück, die er in seiner vorherigen Tätigkeit erzielt hatte. Der Vertreter machte Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrags für die Folgejahre geltend. Er begründete dies mit der in einem anderen Verfahren festgestellten – unberechtigten – fristlosen Kündigung. Die Vorinstanzen begrenzten seinen Anspruch bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist. Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt (Urteil vom 16.7.2008, Az: VIII ZR 151/05; Abruf-Nr. 082788).  

Die Entscheidung des BGH