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03.03.2011 | Unfallkosten

Neue Regeln beim Ersatz von Unfallkosten bei auch privat genutzten Dienstwagen

Mitarbeiter, die bei einem Unfall an ihrem Dienstwagen schadenersatzpflichtig sind, müssen künftig unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Das sehen die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2011 vor, die seit dem 1. Januar 2011 gelten.  

 

Bisher galt: Haben Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für Privatfahrten überlassen, führten die von Ihnen getragenen Unfallkosten zu keinem zusätzlichen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei Ihrem Mitarbeiter. Und zwar auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet hatte.  

LStR unterscheiden zwei Fälle

Die LStR 2011 unterscheiden nun zwischen zwei Fällen von Unfallkosten. Diese sind daher differenziert zu betrachten:  

 

1. Unfallkosten auf einer Privatfahrt

Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind nicht durch die „Ein-Prozent-Regelung“ abgegolten, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil bei Ihrem Mitarbeiter zu erfassen, wenn Sie als Arbeitgeber die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich tragen. Anzusetzen ist allerdings nur der Betrag, der bei Ihnen nach Abzug von Erstattungen Dritter (insbesondere Versicherungsleistungen) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt als Aufwand verbleibt.