01.01.2006 | Urlaubsabgeltung
Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase
von Rechtsanwalt Dr. iur. Magnus Bergmann, Greven/Westfalen
Nicht gewährten Urlaub müssen Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.
Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen Sie diese nicht abgelten, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.3.2005, Az: 9 AZR 143/04; Abruf-Nr. 052745 ). Eine Abgeltung kommt nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen sind. Grundsätzlich verfällt jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahres (es sei denn, dass tarif- oder einzelvertraglich andere Verfallfristen geregelt sind).
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Stellt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag, wandelt sich der verfallene Urlaubs- in einen Schadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu vertreten hat. Das wäre wiederum nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer die restliche Zeit der Arbeitsphase krank ist.
Unser Tipp: Bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags sollten Sie tunlichst Resturlaub am Ende der Arbeitsphase gewähren.