25.09.2009 | „Ventil-Lösungen“, Makler, Maklerpools und Servicegesellschaften
Die zulässigen Wege der Zusammenarbeit von Versicherungsvertretern
von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München
Die Rahmenbedingungen in der Versicherungsvermittlung haben sich in den vergangenen beiden Jahren grundlegend geändert. Die gewerbsmäßige Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist durch das „Gesetz zur Neuregelung der Versicherungsvermittlung“ und der „Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung“ (VersVermV) grundsätzlich erlaubnis- und registrierungspflichtig geworden. Hinzu kommen gestiegene Marktanforderungen und umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Viele Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten sehen sich dem nicht mehr gewachsen. Sie ziehen „Ventillösungen“ in Betracht, suchen nach Kooperationen oder interessieren sich für Pools und Servicegesellschaften. Doch nicht jede Form der Zusammenarbeit von Vermittlern untereinander wird den neuen Anforderungen gerecht.
Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die zulässigen Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Vertretern, Mehrfachagenten, Maklern, Maklerpools und Servicegesellschaften.
Gewerberechtliche Erlaubnistatbestände
Zunächst zum rechtlichen Hintergrund: Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler oder -vertreter (Versicherungsvermittler) bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (§ 34d Absatz 1 Gewerbeordnung [GewO]). Erfasst werden also zunächst nur diejenigen, die gewerbsmäßig vermitteln, das heißt eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben.
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