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01.11.2006 | Verhandlungssache Anwaltshonorar

Nutzen Sie den neuen Spielraum bei der Vergütung Ihres Rechtsanwalts!

Zum 1. Juli 2006 wurden die gesetzlichen Vorgaben bei der anwaltlichen Vergütung deutlich gelockert. Sie können das Honorar im Dialog mit dem Anwalt nun frei vereinbaren - zumindest für außergerichtlichen Beratungsleistungen. Verhandeln ist also erlaubt!

Abschied vom Gegenstandswert

Bisher orientierten sich die Anwaltsgebühren in der Regel am Gegenstandswert, also daran, um wie viel Geld "gestritten" wurde. Der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Schwierigkeit spielten keine Rolle. Die neue Regelung soll Leistung, Aufwand und Honorar ins Lot bringen. Sie und Ihr Anwalt können im Hinblick auf den konkreten Fall eine für beide Seiten tragbare Vergütung vereinbaren.

Nicht alles ist verhandelbar

Frei verhandelbar ist die außergerichtliche Beratung:

  • Außergerichtlich: Eine Angelegenheit ist so lange außergerichtlich, wie sich kein Gericht mit ihr beschäftigt, also weder Sie noch die gegnerische Partei Klage eingereicht haben.
  • Beratung: Verhandelbar ist die Beratung, die Ihr Anwalt Ihnen gegenüber erbringt, zum Beispiel indem er Sie in einem Gespräch oder einer schriftlichen Stellungnahme über Rechtsfragen aufklärt oder einen Vertrag entwirft. Die Beratung darf sich nur an Sie wenden, nach außen müssen Sie selbst ohne Ihren Anwalt tätig werden.

    Wichtig: Nicht verhandelbar sind Honorare für Tätigkeiten, bei denen der Anwalt Sie nach außen vertritt. Wenn er also mit der Gegenseite oder dem Gericht persönlich, telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnimmt, etwa um Rückfragen zu klären oder seine Rechtsansicht mitzuteilen. Oft wird aus dem "Beratungs-" ein "Vertretungsmandat".