01.12.2007 | Vermietung
Einkünfteerzielungsabsicht bei unüblicher Vermietung
Für unübliche Vermietungen muss geprüft werden, ob die steuerpflichtigen Mieteinnahmen auf einen Zeitraum von 30 Jahren gesehen voraussichtlich höher sind als die Werbungskosten. Eine unübliche Vermietung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten der vermieteten Immobilie in vollem Umfang fremdfinanziert worden sind und
- von Anfang an auch die fälligen Zahlungen für Zins und Tilgung des Immobilienkredits über neue Darlehen finanziert werden und nicht aus den übrigen Einkünften des Steuerzahlers stammen.
Unser Tipp: Nach der BFH-Rechtsprechung liegt keine unübliche Vermietung vor, wenn zwar die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die laufenden Schuldzinsen fremdfinanziert werden, aber von Anfang an vertraglich festgelegt ist, wann der Kredit getilgt wird. Etwa wenn gleichzeitig mit dem Immobilienkredit Lebensversicherungen abgeschlossen worden sind, diese bei ihrer Fälligkeit zur Tilgung des Kredits eingesetzt werden sollen und das im Finanzierungskonzept auch so festgehalten ist. (Urteil vom 10.5.2007, Az: IX R 7/07) (Abruf-Nr. 073056)