01.10.2007 | Vermietung
Liebhaberei bei Finanzierung ohne klares Konzept?
Der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht bekanntlich die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung, wenn ein zum Hausbau oder -kauf aufgenommenes Darlehen erst bei Fälligkeit einer Lebensversicherung getilgt wird (Urteile vom 19.4.2005, Az: IX R 10/04; Abruf-Nr. 052457; Az: IX R 15/04; Abruf-Nr. 052521; Ausgabe 1/2006, Seite 17). Positive Folge: Die Mietverluste sind auf Dauer abziehbar, auch wenn die Mieteinnahmen im krassen Missverhältnis zu den Schuldzinsen stehen.
Beachten Sie: Die Grenze zur „Liebhaberei“ kann jedoch schnell überschritten sein: So sieht es das Finanzgericht Düsseldorf, wenn zwischen Kreditaufnahme und Lebensversicherung kein konzeptioneller Zusammenhang besteht. Ein solcher fehlt, wenn
- Darlehens- und Versicherungssumme unterschiedlich hoch sind,
- keine zeitliche Verknüpfung zwischen Finanzierungsaufnahme und Versicherungsabschluss besteht oder
- das Darlehen keinen festen Tilgungszeitpunkt hat.
In der Revision (Az: IX R 7/07) muss der BFH seine Grundsätze für den Fall nicht deckungsgleicher Kredite und Policen konkretisieren.
Unser Tipp: Als Vermieter sollten Sie darauf achten, dass betragsmäßig und zeitlich zwischen Kreditaufnahme und Lebensversicherung ein Zusammenhang besteht. Damit entfällt auch das oft vom Finanzamt vorgebrachte Argument der privaten Veranlassung für das Beibehalten hoher Schuldzinsen. (Urteil vom 30.11.2006, Az: 16 K 2763/05) (Abruf-Nr. 072205)