01.05.2003 | Vermietung
Notargebühren als Schuldzinsen abziehbar
"Schuldzinsen" können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie mit einer steuerlich relevanten Tätigkeit (zum Beispiel Vermietung) zusammenhängen. Darunter fallen nicht nur die tatsächlichen Zinsen, sondern alle Nebenkosten der Geldbeschaffung. Muss der Vermieter zum Beispiel zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld eintragen lassen, sind die dadurch verursachten Notargebühren als "Schuldzinsen" bei den Vermietungseinkünften abziehbar.
Wichtig: Anders ist es allerdings bei den Notargebühren für die Eigentumsumschreibung selbst. Sie gehören zu den Anschaffungskosten der Immobilie und wirken sich - soweit sie dem Gebäude zuzuordnen sind - über die Abschreibung steuerlich aus. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.10.2002, Az: IX R 72/99; Abruf-Nr. 030389 )