29.01.2009 | Vermittlerrecht
Gruppengeschäft: Wer muss „Erstinformation“ erhalten?
Ein Leser möchte wissen, wem er im Rahmen der bAV die „Erstinformation“ (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) übergeben muss - nur dem Arbeitgeber oder auch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern. Wir haben Dr. Alexander Klein gefragt.
Die Antwort: Das neue Versicherungsvertragsgesetz und die diversen Verordnungen kennen immer nur den Versicherungsnehmer; das ist also der Arbeitgeber im bAV-Gruppengeschäft. Die Versorgungsberechtigten sind außen vor. Der Gesetzgeber hat das Gruppengeschäft schlichtweg nicht berücksichtigt. Es gibt aber vereinzelt Stimmen in der Literatur, die die Informationspflichten auf die Arbeitnehmer im Wege einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht erstrecken wollen. Gesetzlich vorgesehen ist das aber nicht.
Unser Tipp: Auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist, so sollten Sie wann immer möglich versuchen, die „Erstinformation“ auch an die Arbeitnehmer zu überreichen, zum Beispiel im Rahmen einer bAV-Informationsveranstaltung beim Arbeitgeber.