01.01.2005 | Vermittlerrecht
Referentenentwurf liegt endlich vor!
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Vermittler-Richtlinie nimmt langsam Formen an. Seit 9. Dezember 2004 liegt der Referentenentwurf vor. Im Vergleich zu den bereits bekannten Diskussionspapieren vom letzten Jahr wurde wenig verändert. Neu ist Folgendes:
| Zugangsfiktion: Ein Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungen entgegenzunehmen. Damit gilt eine nachweislich beim Vertreter eingegangene Zahlung als beim Versicherer eingegangen. Wird sie verspätetet abgeführt oder gar veruntreut, geht das nicht mehr zu Lasten des Kunden. |
| Der Versicherer kann die Empfangsvollmacht ausschließen. Gegenüber dem Kunden wird dies erst wirksam, wenn dieser von der Beschränkung wusste oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste. Ein deutlicher Hinweis ist notwendig. Ein standardisierter Hinweis in den AGB reicht nicht. |
| Umgekehrt benötigt ein Vermittler eine gesonderte schriftliche Erklärung des Kunden, wenn er bevollmächtigt wird, für den Kunden bestimmte Zahlungen des Versicherers anzunehmen. |
| Vermittler-Status: Der Vermittler muss seinem Kunden mitteilen, ob er als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig wird. Auch seine Angestellten müssen diese Informationspflicht beachten. Das muss der Vermittler sicherstellen. |
Unser Service: Den Referentenentwurf und die Diskussionspapiere finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Gesetzesmaterialien" - Stichwort: Versicherungsvermittlung.
Quelle:
Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 97280
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