01.09.2007 | Vermittlung über Kreuz
Keine Steuerpflicht beim Empfänger
Beim direkten Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung ist es verboten, dem Abschließenden eine Provision oder einen Beitragsnachlass auszuzahlen. Möglich ist jedoch eine sogenannte Vermittlung über Kreuz zwischen Verwandten und Bekannten, bei der sich die einzelnen Personen gegenseitig werben.
Der zugrunde liegende Fall
Geschwister schlossen jeweils eine Lebensversicherung beim gleichen Konzern ab. Dabei kamen sie vorab überein, sich ringweise untereinander zu vermitteln und die anschließend erhaltene Provision an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzuleiten, sodass faktisch jeder den Bonus bezüglich seiner eigenen Police erhält.
Das Finanzamt erfuhr über Kontrollmitteilungen anlässlich einer Betriebsprüfung beim Versicherer von den Provisionen und besteuerte sie als „sonstige Leistung“. |
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster folgt der Auffassung nicht. Es hält die Einnahmen bei einer Vermittlung über Kreuz für nicht steuerbar (Urteil vom 16.5.2007, Az: 10 K 1577/05 E; Abruf-Nr. 072317):
- Zwar sei die gelegentliche oder einmalige Vermittlung grundsätzlich eine sonstige Leistung (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz): Die Provision sei Gegenleistung für das Zustandekommen des Vertrags, auch wenn die Vermittlung nur einmalig sei.
- Aber die Einnahmen führten nicht zu steuerbaren sonstigen Einkünften. Die Geschwister hätten ohne Überschusserzielungsabsicht gehandelt. Bei der Vermittlung solle einmalig eine Police abgeschlossen werden. Die Provision sei in voller Höhe weitergeleitet worden. Im Ergebnis führt die Differenz aus Einnahmen und Werbungskosten zu einem Nullergebnis. Dies sei zwischen den Beteiligten von Vornherein klar gewesen. Sie wollen über diesen Weg eine Provision erhalten, was wie ein nicht steuerbarer Beitragsnachlass zu behandeln sei. Dies sei mit einem Versicherungsnehmer vergleichbar, der von seinem Vertreter einen Teil der Provision erhalte. Dazu hätte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dies nur den Preis der Versicherung mindere (Urteil vom 2.3.2004, Az: IX R 68/02, Abruf-Nr. 041012).
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