Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

27.05.2010 | Vermittlungstätigkeit neben Bürotätigkeit

Auch Provisionen an angestellte Mitarbeiter unterliegen der Sozialversicherung

Zahlt der Versicherungsvertreter seinen angestellten Mitarbeitern neben dem Gehalt für ihre Bürotätigkeit Provisionen für nebenher vermittelte Versicherungen, so sind auch diese sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn der Mitarbeiter vom Vertreter persönlich abhängig ist. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenbrg selbst, wenn für die Vermittlungstätigkeit extra ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen wurde.  

Der zugrunde liegende Fall

Worum ging es im Urteilsfall? Zwei Bürokräfte waren bei einer Versicherungsmaklerin angestellt. Zudem hatten sie mit ihr einen „Handelsvertretervertrag“ abgeschlossen. Darin war die Provisionshöhe für Versicherungsverträge geregelt, die der „Mitarbeiter“ vermittelt. Außerdem sollte für die vermittelten Verträge Kundenschutz gelten, und diese sollten im Bestand der Maklerin bleiben.  

 

Anschließend vereinbarte die Maklerin mit den beiden Bürokräften „Ergänzungen zum Arbeitsvertrag“. Darin heißt es unter anderem: „Zu den Haupttätigkeiten im Bürobetrieb zählen  

  • Kundenservice: Kundenempfang, Kundenbetreuung im Büro, Schadensaufnahme, Kundenakquise.
  • Telefondienst: Kundenanfragen, Gesellschaftsanfragen, bürointerne Kommunikation“.

 

Später schloss die Maklerin mit beiden „Regelungen zur Zusatzvergütung für selbst akquirierte und selbst abgeschlossene Versicherungsverträge“. Danach erhielten die beiden neben der Vergütung für die hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine Zusatzvergütung für ihre Versicherungsabschlüsse. Die Abfindung des bisherigen eigenen Bestands wurde in Form einer Ersatzvergütung durch eine Gehaltserhöhung pro Monat sowie einen Versorgungsbeitrag als Arbeitgeberleistung in eine Unterstützungskasse geregelt. Auf die Zusatzvergütung sollte kein Rechtsanspruch bestehen.  

Die Entscheidung des LSG