01.10.2004 | Versicherungen und Arbeitslosenhilfe
Verschärfte Gangart für Ihre Kunden!
Nicht erst seit Hartz IV beschlossene Sache ist, ist die Gangart bei der Arbeitslosenhilfe härter geworden. Die Bedürftigkeit der Arbeitslosenhilfe-Empfänger im Zusammenhang mit Versicherungen wurde in der Vergangenheit schon oft verneint - mit Billigung der Gerichte. Das zeigen zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin.
Lebensversicherungen durften ab dem Jahre 2003 verstärkt auf Arbeitslosenhilfe angerechnet werden. Es sei rechtens, dass der pro Lebensjahr anrechnungsfreie Betrag von 520 auf 200 Euro je Lebensjahr ab dem Jahre 2003 abgesenkt wurde, so das LSG. Begründung: Der Gesetzgeber dürfe in aufeinander folgenden Arbeitslosenhilfe-Verordnungen (AlhiVO) unterschiedliche Regelungen treffen (Urteil vom 11.6.2004, Az: L 6 AL 25/04; Abruf-Nr. 041733 ).
Betroffen ist eine Frau (Jahrgang 1949), die bis Anfang 2003 rund 16.000 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt hatte. Sie muss den Teil der Lebensversicherung verwerten, der den geschützten Betrag von 10.800 Euro (= 54 x 200) übersteigt.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Das Urteil schließt an das Urteil vom 2. September 2003 zur AlhiVO 2002 an. Sehen Sie dazu Ausgabe 11/2003, Seite 3. Neu-Abonnenten finden den Beitrag auch im Internet unter der Abruf-Nr. 042352 .
Betroffene dürfen Beiträge zu privaten Versicherungen nur in Höhe von drei Prozent des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung absetzen, wenn es um die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geht. Begründung des LSG: Eine Pauschalierung sei zur Verwaltungsvereinfachung statthaft. Das LSG interessierte nicht, dass die Versicherungsaufwendungen eines Durchschnittshaushalts mit mittlerem Einkommen tatsächlich über sechs Prozent des Nettoeinkommens betragen (Urteil vom 25.6.2004, Az: L 10 AL 79/02; Abruf-Nr. 041734 ).
Wichtig: Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Außerdem habe das LSG Nordrhein-Westfalen die drei-Prozent-Pauschale für zu niedrig erachtet, die AlhiVO 2002 sei rechtswidrig (Urteile vom 28.1.2004, Az: L 12 AL 104/03; Abruf-Nr. 041736 ; Az: L 12 AL 175/03; Abruf-Nr. 041737 ).
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