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27.07.2009 | Versicherungs- und Finanzvertrieb

Wann ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen umsatzsteuerfrei

von Markus Kunz, Rechtsanwalt, Berlin

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell klargestellt, wann die Vermittlung von Finanzdienstleistungen umsatzsteuerfrei ist.  

Hintergrund

Während die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler in § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist, ist die Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung der Bank- und Kreditumsätze in § 4 Nummer 8 UStG (zum Beispiel Vermittlung von Krediten oder Investmentfonds) normiert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Finanzvertrieb immer häufiger sowohl Bank- als auch Versicherungsprodukte vertreibt, war in der Vergangenheit das Verhältnis der beiden Befreiungsvorschriften mit Blick auf den Vermittler unklar, der verschiedene Finanzprodukte anbietet.  

 

Das BMF trifft nun eine grundsätzliche Aussage und zieht gleichzeitig die Konsequenz daraus für die Leistungen übergeordneter Vermittler im Versicherungsvertrieb (Schreiben vom 23.6.2009, Az: IV B 9 - S 7160-f/08/10004; Abruf-Nr. 092245).  

Einheitlicher Vermittlungsbegriff

Zunächst teilt das BMF mit, dass der Vermittlungsbegriff bei den entsprechenden Umsätzen der in § 4 Nummer 8 und 11 UStG bezeichneten Art einheitlich auszulegen ist. Es ist also für den Umfang der Steuerbefreiung der Vermittlung unerheblich, ob Bankprodukte oder Versicherungen vermittelt werden.  

 

Vermittlungstätigkeit