01.07.2006 | Versicherungsrecht
Anforderungen an die Belehrung nach § 12 VVG
Folgende Ausführungen eines Versicherers in einem Ablehnungsschreiben genügen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nicht § 12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz:
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Drei Gründe waren für das OLG ausschlaggebend: Das Schreiben sei beschönigend. Die Belehrung sei drucktechnisch nicht hervorgehoben. Für den unbefangenen Leser klinge das Schreiben so, als wenn noch ein gesondertes Schreiben folgen müsste. Folge: Der Versicherungsnehmer kann auch nach Fristablauf seine Ansprüche gegen den Versicherer gerichtlich geltend machen. (Urteil vom 17.11.2005, Az: 5 U 289/05; Abruf-Nr. 061251 )