01.03.2007 | Versicherungsrecht
Chronische Erkrankungen sind zu offenbaren
Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, erhöhter Harnsäurespiegel im Blut sowie Fettstoffwechselstörungen gehören nicht zu den belanglosen Krankheiten. Sie sind beim Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung anzugeben. Wenn, wie im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, bei den Gesundheitsfragen nur eine offensichtlich folgenlos verheilte Knieoperation angegeben wird und sonstige Erkrankungen verschwiegen werden, ist ohne weiteres folgender Schluss möglich: Dies wurde bewusst getan, damit der Versicherer den Versicherungsantrag annimmt. Folge: Der Versicherer kann den Vertrag anfechten. (Hinweisbeschluss vom 2.5.2006, Az: 8 U 597/06; Abruf-Nr. 062949 )
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 3 | ID 97683