· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Hantieren mit Feuerwerkskörpern: Leistungskürzung auf null
| Wer einen Feuerwerkskörper in einen Kellerraum schleudert, um eine Katze zu vertreiben, und sich anschließend nicht persönlich und sofort vergewissert, dass durch den Feuerwerkskörper kein Brand oder Schwelbrand entstanden ist, handelt derart grob fahrlässig, dass der Versicherer seine Leistung auf null kürzen darf. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschieden. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass der Täter ein besonders hohes Ausmaß an grober Fahrlässigkeit an den Tag gelegt hat, „das einem bedingt vorsätzlichen Handeln bedenklich nahekommt“ (Beschluss vom 28.3.2011, Az: 4 W 12/11; Abruf-Nr. 111585).
PRAXISHINWEIS | Das OLG ist eines der ersten Gerichte, das im Bereich der Sachversicherung eine Leistungskürzung auf null im Rahmen des § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz zulässt und nicht zu einer quotalen Kürzung der Leistung - wie bei grober Fahrlässigkeit üblich - gelangt. |