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30.09.2010 | Versicherungsrecht

Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

Der im Antragsformular notwendige Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung muss in Schrifttyp und/oder -farbe hervorstechen und in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen oder jedenfalls mit der Unterschriftenleiste stehen. Nur so genügt der Hinweis den Anforderungen an die „gesonderte Mitteilung in Textform“ nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz, entschied das Landgericht (LG) Köln (Urteil vom 14.7.2010, Az: 23 O 377/09; Abruf-Nr. 102556).  

Wichtig: Im Urteilsfall erfüllt das von einem privaten Krankenversicherer verwendete Formular diese Anforderungen nicht. Die Hinweise standen weder in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen noch mit der Unterschriftenleiste. Vielmehr befanden sie sich auf der Rückseite des Formulars und an einer Stelle, die dem Versicherungsnehmer bei Beantwortung der Gesundheitsfragen bzw. bei Durchsicht des Formulars und Leistung seiner Unterschrift verborgen bleibt. Folge: Der Krankenversicherer konnte trotz einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht vom Vertrag zurücktreten.  

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138867