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28.01.2011 | Versicherungsrecht

Intransparente Klauseln zu Kündigung und Freistellung

Klauseln zur Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung sowie zur Verrechnung der Abschlusskosten sind intransparent, wenn sie bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen lassen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung oder der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden (Urteil vom 5.10.2010, Az: 20 O 87/10; Abruf-Nr. 103578).  

Wichtig: Aus Sicht des Gerichts ist es zwar nicht zu beanstanden, dass den Klauseln selbst die Beträge nicht zu entnehmen seien. Denn sonst wäre das Klauselwerk so umfangreich, dass es aus diesem Grund intransparent wäre. Es ist aber nach Ansicht des LG bedenklich, dass die individuellen Berechnungen erst im Versicherungsschein vorgenommen würden und der Verbraucher-Versicherungsnehmer so die Informationen erst nach Vertragsschluss erhalte. Damit sei das Ziel des Transparenzgebots verfehlt, dass Verbraucher vor Vertragsschluss die Angebote verschiedener Versicherer miteinander vergleichen können.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 141836