01.04.2006 | Versicherungsrecht
Irrtum bei Regulierung geht nicht zu Lasten des VN
Irren sich Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer bei Abschluss einer Regulierungsvereinbarung im Hinblick auf eine Unterversicherung, muss die Vereinbarung nach Feststellung des Irrtums dahin angepasst werden, dass die Entschädigung ohne Unterversicherungsabzug zu zahlen ist. Dies ist die Quintessenz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Der Fall lag wie folgt: Der VN meldete dem Versicherer zu einer Inventarfeuerversicherung einen Brandschaden. Der Mitarbeiter des Versicherers ermittelte die Schadenhöhe. Dabei berücksichtigte er fehlerhaft auch Gegenstände, die zum Schadenzeitpunkt außerhalb des Gebäudes standen. Dadurch ergab sich eine Unterversicherung. Der VN stimmte der entsprechenden Kürzung der Entschädigungsleistung zu und schloss die Regulierungsvereinbarung ab. Später stellte er den Irrtum fest und verlangte, nachzubessern. Der Versicherer lehnte ab. Das OLG entschied, dass dem VN die Entschädigungsleistung ohne Unterversicherungsanrechnung zustehe. (Urteil vom 14.10.2005, Az: 20 U 100/05, Abruf-Nr. 060621 )