28.10.2010 | Versicherungsrecht
Keine Anpassung an VVG - kein Leistungskürzungsrecht
Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung zur Obliegenheitsverletzung in § 11 Nummer 2 Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung keinen Gebrauch gemacht hat. Zu diesem Ergebnis gelangt das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Denn § 11 Nummer 2 VGB 88 verweist auf § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alter Fassung. Das kollidiert mit dem neuen § 28 VVG, der eine wirksame Vereinbarung über die Leistungsfreiheit voraussetzt und zudem für den Versicherungsnehmer günstiger ist. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen; ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 VVG unmittelbar.
Beachten Sie: Das OLG weist aber darauf hin, dass der Versicherer weiterhin seine Leistungen kürzen darf, wenn sich herausstellt, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 81 VVG) oder eine Gefahrerhöhung (§ 23 ff. VVG) vorliegt (Urteil vom 17.8.2010, Az: 9 U 41/10; Abruf-Nr. 102884).