01.07.2007 | Versicherungsrecht
Kündigung bei Obliegenheitsverletzung nach Schadensfall
Will der Versicherer den Vertrag wegen Verletzung einer Obliegenheit nach dem Schadensfall kündigen, muss er dies innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Sachverhalts tun (§§ 2b Absatz 1 Buchstabe e Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung [AKB], 6 Absatz 1 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz). Maßgeblich ist dabei die Kenntnis des über die Ablehnung entscheidenden Versicherers und nicht die des Vermittlers. Im Urteilsfall hatte der Versicherungsnehmer (VN) dem Vermittler den Schaden mündlich angezeigt und auf die alkoholbedingte Verursachung des Schadens hingewiesen. Der Vermittler gab keine Erklärung ab, sondern bat den VN, einen Schadenanzeige-Vordruck auszufüllen. Diesen erhielt der Versicherer und erklärte sich innerhalb eines Monats ab Erhalt für leistungsfrei. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die fristgerechte Kündigung. Das Wissen des Vermittlers könne dem Versicherer nur zugerechnet werden, wenn er dieses im Rahmen übertragener Aufgaben erlangt habe. Es gehöre aber nicht zur Aufgabe des Vermittlers, über eine Leistungsablehnung zu entscheiden. (Beschluss vom 19.7.2006, Az: 20 U 69/06; Abruf-Nr. 070650 )