28.10.2010 | Versicherungsrecht
Nichtbeantwortung einer Frage ist Obliegenheitsverletzung
Beantwortet der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls aus einer Vollkaskoversicherung nicht die Fragen des Versicherers zum Alkoholkonsum des Fahrers in der Schadenanzeige und gibt auch auf Nachfrage des Versicherers bewusst keine Antwort, obwohl ihm die Beantwortung wegen positiver Kenntnis möglich ist, so begeht er eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht (LG) Paderborn gelangt. Es hat die Einstandspflicht des Versicherers für den Unfallschaden, verursacht durch den Ehemann der Versicherungsnehmerin, verneint (§§ 28, 31 Vesicherungsvertragsgesetz [VVG]).
Wichtig: Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn er auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch gesonderte Mitteilung in Textform nach § 28 Absatz 4 VVG hingewiesen hat. Nach Ansicht des LG reicht ein ausreichend hervorgehobener Hinweis im Schadenanzeigeformular aus, weil ein gesondertes Schriftstück Beweisschwierigkeiten auslösen und der Warnfunktion nicht besser dienen würde (Urteil vom 25.8.2010, Az: 4 O 96/10; Abruf-Nr. 103330).