01.08.2004 | Versicherungsrecht
Prämienpflicht bei vorläufiger Deckungszusage
Die vorläufige Deckungszusage begründet einen selbstständigen Versicherungsvertrag. Folge: Die Prämien sind für die Laufzeit der vorläufigen Deckung fällig. Dies gilt selbst dann, wenn eine vorläufige Deckungszusage eine Klausel enthält, wonach die Deckungszusage rückwirkend außer Kraft tritt, wenn der Beitrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Versicherer gezahlt wird. Dieses Fazit hat das Landgericht Kassel gezogen. Die Klausel betreffe nur den Fall, dass der Versicherungsvertrag tatsächlich zu Stande komme und dann die Erstprämie nicht gezahlt werde. Der Versicherer habe in diesem Fall Anspruch auf die Erstprämie oder auf eine angemessene Geschäftsgebühr. (Urteil vom 29.1.2004, Az: 9 O 81/03; Abruf-Nr. 041632 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 1 | ID 97200