Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.08.2005 | Versicherungsrecht

Rücktritt vom Vertrag auch bei Schuld des Vermittlers

Stellt der Vermittler bei Antragsaufnahme die Gesundheitsfragen, trägt aber die Antwort nicht in den Antrag ein, ist der Versicherer dafür nicht immer verantwortlich. Zu dieser Auffassung gelangte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in folgendem Fall: Beim Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nannte die Versicherungsnehmerin mehrere Behandlungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule. Der Vermittler nahm die Angaben nicht in den Antrag auf mit der Begründung: "Wenn er das alles in den Antrag aufnehmen würde, bräuchte er den Antrag gar nicht zu stellen". Nach einem Bandscheibenvorfall beantragte die Versicherungsnehmerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer verweigerte die Leistung und trat von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurück. Dagegen klagte die Versicherungsnehmerin erfolglos: Sie hätte nach Ansicht des OLG die Wichtigkeit der Gesundheitsfragen bemerken müssen, dadurch dass ihr der Vermittler sagte, er werde ihre Angaben nicht aufnehmen. Sie könne sich auch nicht auf die Vertretungsmacht des Vermittlers berufen, weil die Versicherungsnehmerin und der Vermittler zum Nachteil des Versicherers zusammengewirkt hätten. Folge: Der Versicherer war zum Rücktritt berechtigt. (Urteil vom 3.11.2004, Az. 5 U 279/04-39; Abruf-Nr.  051623 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 4 | ID 97392