01.09.2006 | Versicherungsrecht
Unklare Fragestellung geht zu Lasten des Versicherers
Wer ein rechnergestütztes Abfrageprogramm zum Abschluss eines Berufsunfähigkeitsvertrags benutzt, sollte Folgendes wissen: Stellen Sie dabei in erster Linie Fragen zum gegenwärtigen körperlichen und gesundheitlichen Zustand, bedarf die Frage, ob der Antragsteller "in den letzten fünf Jahren" ärztlich behandelt oder untersucht worden ist, näherer Erläuterungen. Sie müssen dem Antragsteller klar machen, dass sich diese Frage im Gegensatz zu den anderen Gesundheitsfragen auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum bezieht und nicht nur auf die Gegenwart. Erst dann sind die Angaben ausdrücklich erfragte Umstände im Sinne des § 16 Versicherungsvertragsgesetz. In einem vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fall hatte der Agent den Antragsteller nicht unmissverständlich darauf hingewiesen. Ergebnis: Der Versicherer kann sich nicht mit der Begründung vom Vertrag lösen, der Antragsteller habe die gestellten Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet. (Urteil vom 31.1.2006, Az: 3 U 50/05; Abruf-Nr. 061440 )