01.10.2006 | Versicherungsrecht
Versicherungsnehmer muss Täuschungsvorwurf belegen
Will ein Versicherungsnehmer (VN) einen "Riester-Vertrag" wegen arglistiger Täuschung anfechten, muss er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg den Täuschungsvorwurf belegen. Der allgemeine Vorwurf, eine "normale Altersvorsorge" gewollt zu haben, reicht nicht. Gegen den Täuschungsvorwurf des VN spricht nach Ansicht des OLG im Urteilsfall, dass der Vermittler bei einer Rentenversicherung ohne staatliche Förderung eine höhere Provision erhalten hätte und der Kunde alle Informationen zum Vertrag erhalten hatte. Das OLG erklärte den "Riester-Vertrag" für wirksam. (Urteil vom 29.12.2005, Az: 1 U 232/05; Abruf-Nr. 061309 )
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 97610