01.02.2006 | Versicherungsrecht
Verwirrende Fristsetzung geht nicht zu Lasten des VN
Verwirrt der Versicherer den Versicherungsnehmer (VN) über den Lauf der Klagefrist nach § 12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz, ist es treuwidrig, wenn er sich nach Fristablauf auf die Leistungsfreiheit beruft (unzulässige Rechtsausübung, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Im Urteilsfall waren der VN und sein bevollmächtigter Rechtsanwalt zu Beginn des Laufs der Sechsmonatsfrist nicht auf gleichem Kenntnisstand. Schuld war der Versicherer: Er hatte zwar im Ablehnungsschreiben an den VN auf die Frist hingewiesen und diese damit in Lauf gesetzt, nicht aber im Schreiben an den Bevollmächtigten des VN. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs brauchte der VN in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass gerade diese Kenntnis seinem Bevollmächtigten fehle und dieser deshalb die notwendigen Schritte zur Fristwahrung unterlassen könnte. (Urteil vom 8.6.2005, Az: IV ZR 225/04; Abruf-Nr. 052339 )