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23.11.2009 | Versicherungsrecht

Welches Gericht ist zuständig?

Für Klagen, die der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer nach dem 1. Januar 2008 erhoben hat oder erheben wird, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 215 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Das heißt: Örtlich zuständig sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder im Zusammenhang mit dessen Vermittlung die Gerichte am Wohnsitz des Versicherungsnehmers (§ 215 VVG).  

Wichtig: Umstritten ist, ob dies auch für Streitfälle aus Altverträgen gilt, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden. Hierzu liegen zwischenzeitlich einige Entscheidungen vor - mit unterschiedlichem Tenor:  

  • Zum Teil vertreten die Gerichte die Meinung, dass § 215 VVG auch in diesen Fällen gilt. Der Gerichtsstand der Agentur (§ 48 VVG alter Fassung) gelte für ab dem 1. Januar 2008 erhobene Klagen nicht mehr (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Beschluss vom 21.4.2009, Az: 3 W 20/09; Abruf-Nr. 092039; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.9.2008, Az: 5 W 220/08; Abruf-Nr. 083257).
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 3 | ID 131661