01.10.2007 | Versicherungsrecht
Wenn der Schutzbrief im Antrag nicht angegeben ist
Gibt ein Versicherungsnehmer einen ADAC-Schutzbrief bei Abschluss einer Unfallversicherung nicht an, lässt dies allein nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu, entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Nach herkömmlichem Verständnis werde ein Schutzbrief anders aufgefasst als ein Unfallversicherungsvertrag mit einem Versicherer. Die Bezeichnung (Auslands-)„Kranken- und Unfallschutz“ auf dem Deckblatt des Schutzbriefs sei daher zu relativieren. Außerdem bedeute „Unfallschutz“ nicht notwendig Unfallversicherungsschutz für Personenschäden.
Wichtig: Nach Zurückverweisung durch den BGH muss sich das Oberlandesgericht Celle nun mit der Frage der arglistigen Täuschung und der Obliegenheitsverletzung auseinandersetzen. (Urteil vom 28.2.2007, Az: IV ZR 331/05) (Abruf-Nr. 071338)