01.02.2006 | Versicherungsvertreter mit nur einem Auftraggeber
Was Sie in punkto Rentenversicherungspflicht wissen müssen
von Gustav Figge, Bremen
Das Thema Rentenversicherung beschäftigt stets unsere Leser, wie wir aus zahlreichen Anfragen wissen. Grund für Ihren Wirtschaftsdienst, Sie in dieser Ausgabe auf den aktuellen Stand zu bringen.
Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie
regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und |
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und damit zur Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zählen (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch [SGB] VI). |
Wichtig: Sobald Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Versicherer tätig sind, gehen die Träger der Rentenversicherung zunächst davon aus, dass Sie rentenversicherungspflichtig sind. Erst im zweiten Schritt prüfen sie, ob ein rentenversicherungspflichtiger Mitarbeiter mit einem 400 Euro monatlich übersteigendem Arbeitsentgelt beschäftigt wird. Hierzu gibt es neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Sie kennen sollten.
Bei Beschäftigung von zum Beispiel zwei geringfügig entlohnten Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 400 Euro ist ebenfalls keine Rentenversicherungspflicht mehr gegeben. Allerdings kann in diesem Fall auch keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen werden. Dies hat das BSG im Fall einer Versicherungsvertreterin entschieden, die vom 1. Januar 1999 bis 25. April 1999 zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiter hatte, deren monatliches Arbeitsentgelt zusammen über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM lag (Urteil vom 23.11.2005, Az: B 12 RA 15/04 R; Abruf-Nr. 053531 ).
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