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28.01.2011 | Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Versicherer darf bei geringfügigem Verstoß trotz Vereinbarung nicht fristlos kündigen

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

Verstößt der Versicherungsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot und ist dieses Verhalten im Agenturvertrag ausdrücklich als Grund für eine fristlose Kündigung aufgezählt, so ist die fristlose Kündigung durch den Versicherer dennoch unwirksam, wenn die Verstöße geringfügig waren. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Punkt bringen.  

Kündigung nach Vermittlung an Konkurrenzunternehmen

Ein langjähriger Versicherungsvertreter hatte zirka zehn Kfz-Versicherungsverträge mit fünf Kunden an ein Konkurrenzunternehmen vermittelt, nachdem sein Versicherer die Verträge gekündigt hatte.  

 

Der Versicherer kündigte daraufhin wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit das Vertragsverhältnis fristlos. Der Vertreter wehrte sich und argumentierte, er habe dies nur getan, um die Kundenbeziehung zu retten und damit auch die anderen Versicherungsverträge zwischen diesen Kunden und dem Versicherer aufrechtzuerhalten. Der Agenturvertrag sieht folgende Kündigungsregelung vor:  

 

Kündigungsklausel

„Die Kündigung des Vertragsverhältnisses kann außerdem von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, der die Versicherung zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist insbesondere auch bei einem Verstoß gegen § 4 ... dieses Vertrages gegeben.“  

In § 4 ist wie üblich geregelt, dass sich der Ausschließlichkeitsvertreter jeglicher Konkurrenztätigkeit zu enthalten hat.  

Vorinstanzen sehen keinen fristlosen Kündigungsgrund