01.07.2004 | Vertreterrecht
"Einstandszahlungen" abschreiben?
von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen
Häufig leisten Versicherungskaufleute, die eine Agentur oder einen Teilbestand übernehmen, "Einstandszahlungen" entweder an den Agenturübergeber oder an das vertretene Unternehmen. Gelegentlich wird dadurch der Ausgleichsanspruch des ehemaligen Agenturinhabers abgegolten. Kann der Versicherungskaufmann seine Zahlungen Steuer mindernd geltend machen und wenn ja wie?
Das Finanzgericht (FG) Hessen hat aktuell entschieden, dass "Einstandszahlungen" als Anschaffung eines "Vertreterrechts" zu aktivieren und grundsätzlich auch abzuschreiben sind (Urteil vom 2.12.2003, Az: 10 K 3677/01; Abruf-Nr. 041119 ). Die Richter wörtlich: "Mit der Übernahme eines eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirks erlangt der Handelsvertreter einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Der Geschäftsherr verschafft ihm die rechtlich verfestigte wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen."
Wichtig: Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: X R 2/04).
Umstritten ist, auf welchen Zeitraum die Zahlungen steuerlich zu verteilen sind. Finanzbeamte argumentieren in der Regel mit § 7 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz, wonach Firmenwerte auf 15 Jahre abzuschreiben sind.
Unser Tipp: Widerlegen Sie diese Argumentation. Versicherungsagenturen haben gerade keinen Firmenwert, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 9.3.1977, Az: IV ZR 166/75, NJW 1977, 949). Der BFH folgt dieser Auffassung. Er hat einen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren anerkannt (Urteil vom 18.1.1989, Az: X R 10/86; Abruf-Nr. 020540 ). Falls Sie mit Ihrem Finanzamt wegen eines erworbenen Vertreterrechts streiten, berufen Sie sich auf folgende Entscheidungen:
BFH, Urteil vom 25.7.1990, Az: X R 111/88 |
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