28.05.2009 | Verwertung von Kundendaten
Auch die Daten selbstgeworbener Kunden können dem Versicherer gehören
von RA Lutz Eggebrecht Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht,
Ossenforth & Kollegen, München
Auch die Namen und Adressen selbstgeworbener Kunden eines Versicherungsvertreters können Geschäftsgeheimnisse des Versicherers sein. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Punkt bringen.
Der zugrunde liegende Fall
Der Vater des Beklagten war Generalagent des klagenden Versicherers. Der Beklagte selbst war entweder als Unterhandelsvertreter oder als Makler in der Agentur seines Vaters tätig und stand in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Versicherer.
Nach Beendigung des Agenturverhältnisses zwischen dem Vater des Beklagten und dem Versicherer schrieb der Beklagte als selbstständiger Makler 450 Kunden an, die er während der Dauer seiner Tätigkeit für die Agentur seines Vaters selbst geworben hat, um diesen Produkte anderer Versicherer anzubieten. |
Der Versicherer hat das Verhalten als unlauter angesehen (§ 17 Absätze 1 und 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Er erhob Klage auf Auskunft, Schadenersatz, Unterlassung und Löschung der gespeicherten Kundendaten sowie auf Herausgabe der Kundenunterlagen.
Das Landgericht Heidelberg hat der Klage des Versicherers stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil dem Beklagten kein Wettbewerbsverstoß anzulasten sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und wies die Angelegenheit an das OLG zurück. Das OLG muss insbesondere die Frage klären, ob der Beklagte als Makler oder als Handelsvertreter für seinen Vater tätig gewesen ist, weil diese Frage entscheidungserheblich sei (Urteil vom 26.2.2009, Az: I ZR 28/06; Abruf-Nr. 091269).
- Makler: Wäre der Beklagte als Makler tätig gewesen und damit im Auftrag der Kunden tätig geworden, bestand weder eine Pflicht zur Herausgabe von Kundendaten noch eine Pflicht, diese Daten nicht zu verwerten. Folge: Kein Verstoß des Maklers gegen § 17 Absatz 2 UWG.
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