01.04.2004 | Volle Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten
Musterverfahren sollen Zulässigkeit klären
Seit dem 1. Januar 2004 müssen die Bezieher von Versorgungsbezügen den vollen Beitrag zur Krankenversicherung auf die Bezüge zahlen (sehen Sie dazu auch den Beitrag in Ausgabe 3/2004, Seiten 4 bis 7). Bis 31. Dezember 2003 galt der halbe Beitragssatz.
Die verdoppelten Beiträge haben bei den betroffenen Rentnern einen Sturm der Entrüstung ausgelöst: Krankenkassen werden mit Anfragen und Beschwerden überhäuft, Rechtsstreitigkeiten drohen. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben sich daher verständigt, Musterverfahren zu führen. Damit soll die Rechtslage für die wesentlichen Sachverhalte verbindlich geklärt werden.
Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse über die höheren Beiträge erhalten haben, müssen keinen Widerspruch einlegen. Widerspricht der Versicherte der Beitragserhöhung, ohne dass ein Bescheid erlassen wurde, wird die Krankenkasse das Verfahren im Einverständnis mit dem Versicherten ruhen lassen. Für Versicherte, die einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkassen erhalten haben oder noch erhalten werden, gilt:
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen, um zu vermeiden, dass der Bescheid über die Verdopplung rechtskräftig wird. |
Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Zugang eingelegt werden. |
Mit dem Widerspruch sollte gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, um ein Klageverfahren zu vermeiden. |
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