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01.09.2005 | Voraussetzungen und Berechnung

Die wichtigsten Aspekte zum Ausgleichsanspruch - Teil III

von Helmut Braun, Köln

In den letzten beiden Ausgaben haben wir Ihnen bereits die Grundzüge des Ausgleichsrechts vorgestellt. In dieser Ausgabe gehen wir schwerpunktmäßig auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" ein.

12. Die Verbandsabkommen der "Grundsätze"

Um den Ausgleichsanspruch rechnerisch besser in den Griff zu bekommen, haben sich die Verbände des Außendiensts mit dem GDV auf Abkommen geeinigt. Diese so genannten "Grundsätze" verstehen sich als Globallösung, mit deren Hilfe der Ausgleichsanspruch schnell und unproblematisch bereitgestellt werden soll.

Wichtig: Die "Grundsätze" sind ihrer Natur nach also ein auf vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen beruhender pragmatischer Berechnungsschlüssel. Sie ändern an den Rechtsstandpunkten der Beteiligten nichts.

Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs

An dieser Stelle sei an die Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach §  89b Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) erinnert: Der gesetzliche Anspruch darf nicht vor Beendigung des Vertretervertrags einseitig zum Nachteil des Vertreters angetastet werden.

Die "Grundsätze" sind nun aber Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Vertreter in der Regel elementar benachteiligen. Das zeigt sich schon daran, dass im Sachbereich der nach "Grundsätzen" erreichbare Höchstbetrag nie an die gesetzliche Höchstgrenze herankommt. In summa sind die "Grundsätze" also wegen Verletzung des Unabdingbarkeitsgrundsatzes rechtlich unwirksam, auch wenn deren Anwendung im Vertretervertrag ausbedungen ist.

Wichtig: Keine Vereinbarung vor Vertragsbeendigung kann Sie dazu zwingen, sich auf die Berechnung nach den "Grundsätzen" einzulassen. Entschließen Sie sich aber bei oder nach Vertragsbeendigung, ein nach den "Grundsätzen" erstelltes Berechnungsangebot zu akzeptieren, tun Sie dies aus freien Stücken. Sie laufen dabei jedenfalls nicht Gefahr, in Streitigkeiten zu geraten über den tatsächlichen Charakter der Provisionen und über die tatsächliche Fortdauer der vermittelten Versicherungsverträge.