28.04.2008 | VVG-Reform
Die Gefahrerhöhung im neuen VVG
Die Regelungen zur Gefahrerhöhung im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthalten einige Vereinfachungen und kundenfreundliche Regelungen. Ein Überblick.
Gefahrerhöhung
Für den Versicherungsnehmer gelten die Regelungen über die Gefahrerhöhung ab dem Zeitpunkt der „Abgabe seiner Vertragserklärung“ (§ 23 Absatz 1 VVG).
- Subjektive Gefahrerhöhung: Ab dem Zeitpunkt der „Abgabe seiner Vertragserklärung“ darf der Versicherungsnehmer keine Änderung der Gefahr vornehmen, ohne dass der Versicherer zugestimmt hat (subjektive Gefahrerhöhung: vom Versicherungsnehmer gewollt oder veranlasst; § 23 Absatz 1 VVG).
- Subjektiv unerkannte Gefahrerhöhung: Der Versicherungsnehmer muss eine nachträglich erkannte, schuldlose Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen (§ 23 Absatz 2 VVG).
- Objektive Gefahrerhöhung: Bei Kenntnis eines objektiv gefahrerhöhenden Umstandes (= vom Versicherungsnehmer nicht gewollt oder veranlasst) muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 23 Absatz 3 VVG).
Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Verpflichtungen
Bei Verletzung dieser Verpflichtungen können nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmer differenzierte Rechtsfolgen eintreten.
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