28.03.2008 | VVG-Reform
Neue vorvertraglichen Anzeigepflichten und die Folgen einer Pflichtverletzung
Eine wichtige und kundenfreundliche Änderung im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) betrifft die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (VN) bei der Antragstellung.
Die Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigepflichten
Bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten ergeben sich einige einschneidende Änderungen.
Anzeigepflicht bei Fragen in Textform
Während der VN bisher alle für die Übernahme des Risikos relevanten Umstände angeben musste, fordert das VVG nun, dass der Versicherer dem VN Fragen zum Risiko stellt. Der VN braucht nur noch Angaben zu machen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Absatz 1 Satz 1 VVG).
Nachmeldepflicht bei Fragen seitens des Versicherers
Die in der Vergangenheit problematische Nachmeldepflicht von Gefahrumständen zwischen Antragstellung und Vertragsschluss besteht nicht mehr. Benötigt der Versicherer zur Risikoprüfung nach Antragstellung weitere Informationen, kann er beim VN nachfragen. Nur wenn der Versicherer in Textform fragt, ist der VN zur Nachmeldung verpflichtet (§ 19 Absatz 1 Satz 2 VVG).
Rechtsfolgen
Verschulden | Folgen |
Einfach fahrlässige oder schuldlos falsche Auskünfte des VN |
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Grob fahrlässig falsche Auskünfte des VN |
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Vorsätzlich falsche Auskünfte des VN |
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Voraussetzungen für Ausübung der Rechte des Versicherers
- Belehrung: Dem Versicherer stehen das Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsänderungsrecht nur zu, wenn er den VN gesondert über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat (§ 19 Absatz 5 Satz 1 VVG). Die Belehrung muss in Textform erfolgen und sich deutlich von den Antragsfragen abheben (Stichwort: gesonderte Mitteilung). Dies gilt nicht bei Arglist des VN.
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