19.12.2008 | VVG-Reform
Neuregelungen zur Haftpflichtversicherung
Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält wichtige Änderungen im Bereich der Haftpflichtversicherung.
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Die zwei Aufgaben des Haftpflichtversicherers werden in § 100 VVG beschrieben. Der Versicherer muss unbegründete Ansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer (VN) von begründeten Ansprüchen freistellen.
Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot
Keine Konsequenzen für den Erhalt des Versicherungsschutzes hat es für den VN, wenn er gegenüber dem Geschädigten den Schaden anerkennt oder befriedigt (§ 105 VVG). Der Versicherer ist an das Anerkenntnis nicht gebunden. Es geht zu Lasten des Erklärenden. Daher ist es für den VN weiterhin empfehlenswert, keine Erklärungen zum Schaden abzugeben, sondern dies dem Versicherer zu überlassen.
Der VN kann dem Geschädigten den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer abtreten (§ 108 Absatz 2 VVG). Der Geschädigte erhält damit die Möglichkeit, seine Ansprüche selbst gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Diese gesetzliche Regelung weicht von den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ab. Dort wird noch in § 7 Nummer 3 ein Abtretungsverbot festgeschrieben.
Anzeigepflicht im Schadensfall
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