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01.01.2005 | Was gilt in den einzelnen Jahren?

Der aktuelle Stand im Überblick

Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften jagt derzeit ein Urteil das andere. Nachfolgend haben wir für Sie den Stand der Dinge - geordnet nach Themen und Zeiträumen - aufgelistet. Erfahren Sie, was gilt und was Sie jetzt unternehmen sollten, um zuviel gezahlte Steuern zurückzuholen, bzw. wie Sie sich umstrittene Erstattungsansprüche sichern.

Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften
Vor 1997 Die Steuer in den Jahren vor 1993 darf weiter erhoben werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 1.6.2004, Az: IX R 35/01; Abruf-Nr.  041693 ). Beachten Sie: Der BFH hatte nur für die Jahre vor 1993 zu entscheiden. Mangels anderer Verfahren gibt es aber für die Jahre 1994 bis 1996 kaum Hoffnung, zumal der BFH die Besteuerung von Optionsgeschäften für die Jahre 1994 und 1995 für zulässig erklärt hat (Urteil vom 29.6.2004, Az: IX R 26/03; Abruf-Nr.  042218 ).
1997/1998 Die Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ist verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 9.3.2004, Az: 2 BvL 17/02; Abruf-Nr.  040672 ). Unser Tipp: Die auf Gewinne gezahlten Steuern können Sie in allen noch offenen Fällen zurückfordern.
1999
bis 2003
Die Finanzgerichte (FG) Brandenburg (Beschluss vom 24.5.2004, Az: 3 V 974/04; Abruf-Nr.  042054 ) und Düsseldorf (Beschluss vom 27.7.2004, Az: 8 V 2806/04; Abruf-Nr.  042055 ) haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. Juli 2004 (Az: IV D 2 - S 0338 - 73/04; Abruf-Nr.  042148 ) ruhen offene Bescheide bis zu einer Entscheidung. Aussetzung der Vollziehung können Sie beantragen. Beachten Sie aber, dass sich die Rechtslage gegenüber 1998 geändert hat. Bei einer negativen Entscheidung müssen Sie Ihre Steuerschuld pro Jahr mit sechs Prozent verzinsen.
Ab 2004 Grundsätzlich können Sie weiterhin mit Verweis auf das obige BMF-Schreiben Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen. Ein Erhebungsdefizit, der Grund für die Verfassungswidrigkeit, ist aber im Hinblick auf die neuen Jahresbescheinigungen eher unwahrscheinlich.
Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäft
Vor 1997 Verluste können Sie mit anderen Einkünften verrechnen (BFH, Urteil vom 1.6.2004, Az: IX R 35/01; Abruf-Nr.  041693 ). Das gilt für alle noch offenen Steuerbescheide.
1997/1998 Die Verfassungswidrigkeit für Gewinne gilt gleichermaßen für Verluste (BFH, Urteil vom 14.7.2004, Az: IX R 13/01; Abruf-Nr.  042362 ). Das heißt: Sie können keine Verluste geltend machen. Unser Tipp: Tragen Sie in offenen Fällen einen aus 1999 zurückgetragenen Verlust in die Jahre nach 1999 vor.
Ab 1999 Verluste können Sie laut Gesetz nur mit Spekulationsgewinnen verrechen. Dagegen ist ein Verfahren beim BFH anhängig (Az: IX R 31/04). Vorinstanz FG Berlin (Urteil vom 22.6.2004, Az: 7 K 7500/02; Abruf-Nr.  042631 ). Unser Tipp: Ruhen des Verfahrens ist möglich. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht ratsam.
Berücksichtigung der Freigrenze bei Verlustrücktrag
Vor 1997 Durch die mögliche Verrechnung mit allen anderen Einkünften (BFH, Urteil vom 1.6.2004, Az: IX R 35/01; Abruf-Nr.  041693 ) hat sich diese Frage erledigt.
1997/1998 Ein Rücktrag in das Jahr 1998 ist wegen der Verfassungswidrigkeit nicht möglich.
Ab 1999 Einen Verlustrücktrag sollten Sie so begrenzen, dass Gewinne knapp unter der Freigrenze verbleiben. Ob dies zulässig ist, muss der BFH entscheiden (Az: IX R 13/03). Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2002, Az: 2 K 1545/02; Abruf-Nr.  021710 ). Wichtig: Sollten einzelne Jahre für verfassungswidrig erklärt werden, würde dies auch für die Verluste gelten.
Termingeschäfte
Vor 1997 Termingeschäfte, bei denen es nur einen Barausgleich gab, waren nicht steuerpflichtig. Unser Tipp: Hat das Finanzamt den Gewinn aus dem Handel mit Futures oder auf Indizes dennoch erfasst, können Sie offene Bescheide mit Verweis auf ein anhängiges BFH-Verfahren (Az: IX R 3/02) offen halten. Vorinstanz FG München (Urteil vom 23.5.2001, Az: 9 K 606/00; Abruf-Nr.  042642 ).
Optionsgeschäfte, bei denen Waren oder Wertpapiere geliefert wurden, waren hingegen zu erfassen. Der BFH hält die Besteuerung in den Jahren 1994 und 1995 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 29.6.2004, Az: IX R 26/03; Abruf-Nr.  042218 ), was wohl auch für 1996 gelten wird.
1997/1998 Die Verfassungswidrigkeit bei Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren dürfte auf Termingeschäfte übertragbar sein. Ein anhängiges Verfahren gibt es derzeit nicht. Eventuell äußert sich der BFH dazu im oben erwähnten Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 3/02. Unser Tipp: Unter Verweis auf die anhängigen Verfahren zu Wertpapiergeschäften für Zeiträume ab 1999 sollten Sie Bescheide offen halten.
Ab 1999 Termingeschäfte mit Barausgleich sind ab 1999 per Gesetz steuerpflichtig. Alle Urteile zu Wertpapiergeschäften wirken daher auch auf sämtliche Termingeschäfte, also sowohl auf Options- als auch auf Geschäfte mit Barausgleich. Laut BMF ruhen offene Bescheide bis zu einer Entscheidung (Az: IV D 2 - S 0338 - 73/04; Abruf-Nr.  042148 ). Unser Tipp: Die Zahlung aus der Glattstellung von Stillhaltergeschäften können Sie als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ansetzen und mit zuvor erhaltenen Optionsprämien verrechnen.
Verlängerte Spekulationsfrist bei privaten Immobilienverkäufen
Bis 1998 Unstrittig ist, dass bei einem Verkauf der Immobilie bis Ende 1998 noch die alte, zweijährige Spekulationsfrist galt.
Ab 1999 Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre ist für den BFH verfassungswidrig, wenn die Zwei-Jahres-Frist am 1. Januar 1999 bereits abgelaufen war (Beschluss vom 16.12.2003, Az: IX R 46/02; Abruf-Nr.  040341 ). Der BFH hat die Sache dem BVerfG vorgelegt (Az: 2 BvL 2/04). Betroffen sind Immobilienbesitzer, die ihr Grundstück 1996 und früher erworben hatten und es ab 1999 steuerpflichtig veräußern mussten. Unser Tipp: Halten Sie Ihren Steuerbescheid unter Verweis auf das anhängige Verfahren offen. Auf Antrag erhalten Sie Aussetzung der Vollziehung (BFH, Beschluss vom 22.12.2003, Az: IX B 177/02; Abruf-Nr.  040457 ). Beachten Sie: Sofern die Zwei-Jahres-Frist Ende 1998 noch nicht abgelaufen war, ist die Verlängerung nicht verfassungswidrig (BFH, Beschluss vom 15.7.2004, Az: IX B 116/03; Abruf-Nr.  042223 ).
Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 19 | ID 97293