29.10.2009 | Werbungskosten
Honorar zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
Lässt ein GmbH-Geschäftsführer von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungskosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz abziehen. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellen keine Werbungskosten dar, sodass Beraterkosten in diesem Zusammenhang Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Die Aufwendungen sind des Weiteren nicht als vorweggenommene Werbungskosten im Bereich der sonstigen Einkünfte abzugsfähig. Denn die in Anspruch genommene Beratung soll gerade die Versicherungspflicht und somit die späteren Renteneinnahmen verhindern.
Beachten Sie: Letztlich entscheiden muss der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 25/09 anhängig. (Urteil vom 25.3.2009, Az: 2 K 1478/07) (Abruf-Nr. 092431)