26.02.2009 | Wettbewerbsrecht aktuell
Ausstieg aus der Ausschließlichkeit -
der Kampf um die Bestände verschärft sich
von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München
Verlässt ein Vermittler die Ausschließlichkeit, folgen ihm zahlreiche Kunden. Die Kundenbindung führt zu einer Häufung von Kündigungen und Umdeckungen. Die Versicherer versuchen, das Desaster zu vermeiden. Sie berufen sich auf Respektierungsgrundsätze und Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Mittels Kunden-informationen wollen sie den Bestand erhalten. Zu Recht?
Grundsatz: Freier Wettbewerb
Der Vertreter, der künftig als Makler tätig ist, hat zweifelsohne ein großes Interesse daran, die von ihm betreuten Kunden auch künftig zu betreuen. Unterstützung leistet ihm das geltende Wettbewerbsrecht, das den Wettbewerb fördern und lediglich Unlauterkeit verhindern will.
So ist es ohne Weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung kein Bestandsschutz. Zum freien Wettbewerb gehört das Abwerben von Kunden, selbst dann, wenn es zielgerichtet und planmäßig erfolgt.
Unschädlich ist dabei jede Form der Kündigungshilfe, soweit auf den Kunden kein Druck ausgeübt oder der Kunde unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst wird. Ohne Bedenken kann daher dem Kunden ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorgelegt oder das Kündigungsschreiben diktiert werden. Auch das unaufgeforderte Angebot zur Kündigungshilfe ist zulässig (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 8.11.2001, Az: I ZR 124/99; Abruf-Nr. 060224; Urteil vom 22.4.2004, Az: I ZR 303/01; Abruf-Nr. 041762).
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