Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Ignoranz des Kundenwunsches nach Betreuerwechsel kann wettbewerbswidrig sein

| Das LG Stuttgart hat die Position umstiegswilliger oder ausgeschiedener Vertreter gegenüber dem Versicherer gestärkt: Der Versicherer ist an den Kundenwunsch auf Bestandsbetreuung durch den ehemaligen Vertreter und jetztigen Makler gebunden. Er darf nicht seine eigene Ausschließlichkeit in Schreiben an den Kunden als Betreuer angeben. |

 

Ignorierung des Betreuungswunsches des Kunden durch Versicherer

Im zu entscheidenden Fall hatte der Makler den Betreuungswunsch seines Kunden dem Versicherer mitgeteilt und gleichzeitig die Kontaktaufnahme des Bestandsbetreuers untersagt. Der Versicherer ignorierte den Betreuungswunsch und benannte auf Schreiben an den Versicherungsnehmer unter der Rubrik e„Es betreut Sie“ den eigenen Bestandsbetreuer.

 

Der Makler mahnte das Verhalten des Versicherers ab. Nachdem der Versicherer keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, beantragte der Makler den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Stuttgart gab dem Antrag statt. Der Versicherer muss entsprechende Betreuungshinweise unterlassen (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 13.7.2011, Az: 36 O 55/11 KfH; Abruf-Nr. 112410).