03.03.2011 | Wettbewerbsverstoß bei gekündigtem Vertretervertrag
Viele Klauseln über Vertragsstrafen und Provisionskürzungen sind unwirksam
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
Die Gesellschaften kennen kein Pardon, wenn ein Vertreter, der seinen Vertretervertrag ordentlich gekündigt hat, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schon mal für die Konkurrenz tätig wird. Doch nicht mit allem kommen sie durch. Das Oberlandesgericht (OLG) München zeigte einer Gesellschafft bei Vertragsstrafen und Provisionskürzungen jetzt die Grenzen auf.
Überzogene Vertragsstrafenregelung
Ein Vertreter hatte während der laufenden Kündigungsfrist Versicherungen anderer Gesellschaften vermittelt. Das OLG München verurteilte ihn zwar, die einzelnen Vermittlungen zur Konkurrenz offenzulegen. Die von der Gesellschaft geforderte Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe hat das OLG aber abgelehnt (Urteil vom 29.7.2010, Az: 23 U 5643/09; Abruf-Nr. 104267).
Im Vertretervertrag befand sich eine von der Gesellschaft vorformulierte Klausel, nach der der Vertreter bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung einen Pauschalbetrag von 25.000 Euro zu zahlen habe, maximal aber in Höhe der sechsmonatigen Provisionsbezüge des Vertreters.
Vertragsstrafenregelung hat ihre Grenzen
Eine solche Vertragsstrafenklausel sei, so das OLG, zwar grundsätzlich zulässig. Doch auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unterliege sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch. Im vorliegenden Fall verstoße sie gegen Treu und Glauben und sei unwirksam.
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