01.09.2003 | Wie man in Vertragsbeziehungen umkommen kann
Auswegsuche in die Maklereigenschaft
Versicherungsmakler zu werden, ist für manche Versicherungsvertreter ein Ziel, das sie sich insgeheim glühend herbeiwünschen. Gäbe es einen verlustfreien Königsweg zu diesem Ziel, so würden ihn nicht wenige Vertreter sofort einschlagen. Nur: Es gibt ihn nicht.
Trotzdem entschließen sich Vertreter immer wieder, finanzielle Verluste in Kauf und den Schritt in die erwünschte Funktion als Makler in Angriff zu nehmen. Sie tun dies, weil sie sich am Scheideweg sehen. Sie erkennen, dass ihre Erwartungen nicht erfüllt wurden, die sie einmal mit dem Vertragsschluss als selbstständiger Versicherungsvertreter verbunden hatten.
Wer im Wettbewerb seine Dienste als Makler anbietet, legt es darauf an, sich in einen Bund zum Interessenten oder Versicherungsnehmer zu begeben (Makler als Bundesgenosse). Es ist der Versicherungssuchende oder Versicherungsnehmer, der den Makler beauftragt, und zwar als seinen Sachwalter. Er geht davon aus, dass der Makler zuvorderst des Kunden Interessen dient. Dieses Aufgabenverständnis des Maklers, vornehmlich die Interessen seiner Kunden wahrzunehmen, verbietet es, dass er sich in agenturvertragliche Bindungen oder in agenturvertragsähnliche Abhängigkeiten begibt.
Bevor einer nun Makler wird, ist der Vertreter gut beraten, in den Blick zu nehmen, welche Früchte seiner bisherigen Tätigkeit bei der Trennung zu retten sind. Es sind im Wesentlichen zwei Komplexe.
Erstens bestehen die Früchte seiner Arbeit in den Kundenbeziehungen. Diese hat der Vertreter im Interesse des Versicherers, gerade aber auch im eigenen Interesse hergestellt. Sie sind für ihn die Wurzel, aus der neue Abschlüsse hervorgehen können, sei es, dass es sich um Nachversicherungen zu bestehenden Verträgen handelt oder um der Sache nach ganz neue Versicherungen.
Wichtig: Manche Versicherer versuchen, den Vertreter einzuschüchtern, er müsse mit Vertragsbeendigung von seinen Kunden lassen. Kein Vertreter sollte sich das weismachen lassen! Das Recht des Vertreters, mit seinen Kunden zu verkehren, endet keinesfalls, wenn der Agenturvertrag endet. Es wird auch nicht durch Annahme eines Ausgleichsanspruchs verspielt. Er kann daher nach Vertragsende den Kunden bekannt geben, dass er
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