01.05.2003 | Zum Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch
Weiterführende Perspektiven nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs
Entschieden hat der Bundesgerichtshof (BGH) bekanntlich über den "Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch" (Urteile vom 20.11.2002, Az: VIII ZR 146/01, Abruf-Nr. 021782 ; Az: VIII ZR 211/01, Abruf-Nr. 030027 ). Viele Vertreter fragen, welche Schlüsse sie aus der AGB-Verbandsklage des BVK und der Individualklage eines Axa-Colonia-Vertreters ziehen können.
Zum besseren Verständnis stellen wir Ihnen zunächst die beiden Entscheidungen noch einmal kurz dar.
Mit der AGB-Verbandsklage des BVK kamen die formularmäßigen Abzugsklauseln der Allianz beim BGH auf den Prüfstand. Die vier wichtigsten Ergebnisse für Sie als Versicherungsvertreter sind:
1. | Die angegriffenen AGB-Abzugsklauseln sind unwirksam, weil sie gegen zwingendes Recht verstoßen. Damit ist der Malstrom eines unterschiedslosen mechanischen Abzugsverfahrens zu Ende. |
2. | Gleichwohl ist eine vom Versicherer finanzierte Versorgung ein Aspekt, der im Rahmen der Billigkeitsprüfung neben weiteren Gesichtspunkten in jedem Einzelfall zu würdigen ist. Ob und in welchem Umfang dabei der "Rohausgleich" (= Unternehmervorteile und Vertreter-Provisionsverluste) zu mindern ist, ließ der BGH offen. |
3. | Auch die Abzugsregelung in den "Grundsätzen" ist unwirksam. Denn die "Grundsätze" gehen von pauschalen Berechnungsansätzen aus ohne Ermittlung eines "Rohausgleichs", und der Abzug erfolgt ohne jede Billigkeitsprüfung. Folge: Der Vertreter kann immer fordern, dass der Versicherer den Ausgleich nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) ermittelt. |
4. | Bereits seit dem Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2000 (Az: 12 O 3779/00; Abruf-Nr. 000976 ) vom Tisch ist die "Entzugsklausel" der Allianz. Mit dieser wollte die Allianz dem Vertreter die Versorgung noch nach Vertragsende in den Fällen entziehen, in denen sie während des Vertrags aus wichtigem Grund hätte kündigen können. |
Im Individualverfahren ist der Axa-Colonia-Vertreter beim BGH gescheitert. Er erhielt nichts über das von der Axa-Colonia Gezahlte hinaus. Es blieb bei der Ausgleichsermittlung nach den "Grundsätzen" und dem Abzug des Versorgungsbarwerts von dem so Errechneten. Wie das?
Zwar sah der BGH die AGB-Abzugsklausel auch der Axa-Colonia als unwirksam an. Er stellte auch klar, dass die Versorgung - ganz unabhängig von einer Abzugsklausel - ein allein bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigender Punkt sei. Und weiter, dass ein etwaiger Abzug der Versorgung im Rahmen der Billigkeit nur erfolgen kann, wenn zuvor der "Rohausgleich" festgestellt wurde.
Dem Vertreter wurde aber beim BGH zum Verhängnis, dass er sich zuvor in seiner Klage mit der Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen" identifiziert hatte. Als er nach Klageeinreichung von den "Grundsätzen" wegzukommen versuchte, blieb dies ohne Erfolg.
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