· Fachbeitrag · Ausgleichanspruch
Bisherige Kunden können bei Übernahme durch neue Firma neu sein
| Für die Frage der Neukundeneigenschaft bei der Ermittlung des Ausgleichanspruchs nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB kommt es darauf an, ob der Vertreter erstmals ein Geschäft zwischen einem Kunden und seinem Geschäftsherrn vermittelt hat. Das hat der BGH klargestellt. |
Der Handelsvertreter war zunächst für eine Gesellschaft tätig, die Insolvenz anmelden musste. Eine neu gegründete Gesellschaft übernahm deren Kundenstamm und schloss mit dem Vertreter einen neuen Vertretervertrag ab. Kurz darauf kündigte die Gesellschaft den Vertrag ordentlich. Der Vertreter machte seinen Ausgleichsanspruch geltend. Diesem legte er die gesamten Mehrfachkundenumsätze zugrunde, ohne in Alt- und Neukunden zu unterscheiden. Der BGH gab ihm Recht. Denn die neugegründete Gesellschaft könne keine Altkundenbestände haben. Wenn der Vertreter Verträge an die neue Gesellschaft vermittelt, so ist er es, der Kunden des insolventen Unternehmens als neue Stammkunden der neuen Gesellschaft wirbt. Der BGH ließ allerdings offen, ob die Übernahme der Kundendaten und deren zur Verfügungstellung an den Vertreter durch die neue Gesellschaft bei der Billigkeitsbetrachtung dazu führen könnte, den Ausgleichsanspruch zu senken. Diesbezüglich wird es darauf ankommen, ob dem Vertreter die Übergabe der Kundendaten überhaupt einen Vorteil gebracht hat, denn immerhin kannte er die Kunden ja bereits aus seiner vorherigen Tätigkeit. Das muss nun das Berufungsgericht klären (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az. VIII ZR 222/10; Abruf-Nr. 113996).
PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist auch auf das Verhältnis Haupt- und Untervertreter übertragbar: Geht der Hauptvertreter insolvent, übernimmt ein neuer Hauptvertreter die Vertretung aus der Insolvenzmasse und macht einen neuen Vertretervertrag mit dem altem Untervertreter, dann können auch im Verhältnis Untervertreter und neuer Hauptvertreter die Kunden „neu“ sein. |